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Sozialverband VdK

Triage: Schutz behinderter Menschen gewährleisten

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Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz Behinderter für einen pandemiebedingten Triagefall treffen. Mit seinem Beschluss AZ 1 BvR 1541/20 entschied das Bundesverfassungsgericht, der Gesetzgeber verletze Artikel 3 Grundgesetz, weil er es unterlassen habe, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle bereitstehender intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt wird. Die Beschwerdeführer, teils schwerstbehindert und überwiegend auf Assistenz angewiesen, begehren einen wirksamen Schutz vor Benachteiligung von Menschen mit Behinderung bei der Triage – was der Gesetzgeber bislang nicht gewährleiste. Das BVerfG hatte nur zu entscheiden, ob der Gesetzgeber verpflichtet ist, wirksame Maßnahmen zu treffen, damit niemand bei Triage wegen einer Behinderung benachteiligt wird. Nach der BVerfG-Entscheidung muss der Gesetzgeber – auch mit Blick auf die UN-Behindertenrechtskonvention – unverzüglich dafür sorgen, dass jede Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Verteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Ressourcen hinreichend wirksam verhindert wird. Bei der konkreten Ausgestaltung hat er einen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum.