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Sozialverband VdK

Spracherkennungssoftware für Förderschüler

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Eine behinderte Förderschülerin kann für die Teilnahme am Schulunterricht auf eine Spracherkennungssoftware als Hilfsmittel angewiesen sein. Die gesetzliche Krankenkasse ist dann zur Kostenübernahme verpflichtet, entschied kürzlich das Landessozialgericht Celle (Az.: L 4 KR 187/18). Die LSG-Richter hoben dabei hervor, dass bei Kindern ein großzügiger Maßstab anzulegen sei, um deren weiterer Entwicklung Rechnung zu tragen. Die Kasse sei für die Herstellung und Sicherung der Schulfähigkeit zuständig. Daher sei sie auch in der Pflicht, wenn ein behinderter Schüler ein Hilfsmittel benötige, um am Unterricht teilnehmen oder die Hausaufgaben erledigen zu können. Im zugrunde liegenden Fall litt die Schülerin infolge einer frühkindlichen Hirnblutung an spastischen Lähmungen und war kaum in der Lage einen Stift zu halten und zu schreiben.

Der Sozialverband VdK gewährt seinen Mitgliedern Sozialrechtsschutz und vertritt sie in Widerspruchs- und Klageverfahren. Adressen und weitere Informationen unter www.vdk-bw.de auf der Homepage des VdK Baden-Württemberg.