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Sozialverband VdK

Notvertretungsrecht für Ehegatten

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Seit Januar 2023 gilt das sogenannte Notvertretungsrecht für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner. Denn entgegen weitverbreiteter Ansicht konnten sich diese Personen bis vor Kurzem, auch im medizinischen Notfall, nicht bei medizinischen Entscheidungen vertreten. Die Gesetzesänderung bedeutet nun:

Auch wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, können Eheleute und eingetragene Lebenspartner im medizinischen Notfall, beispielsweise nach einem schweren Unfall oder Schlaganfall, füreinander entscheiden. So regelt es Paragraf 1358 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eheleute, die nicht möchten, dass der Ehepartner im Notfall für sie in Gesundheitsangelegenheiten entscheidet, können Widerspruch einlegen und beim Zentralen Vorsorgeregister (www.vorsorgeregister.de) eintragen lassen. Weitere Ausschlussgründe für das Notvertretungsrecht sind: Das Ehepaar lebt getrennt oder es gibt bereits eine Vorsorgevollmacht mit entsprechenden Regelungen. Das Notvertretungsrecht ist auf Angelegenheiten der Gesundheitssorge und auf maximal sechs Monate begrenzt. Nach Fristablauf wird bei Bedarf ein gerichtlich bestellter Betreuer eingesetzt. Eine Vorsorgevollmacht ist daher weiterhin sinnvoll.