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Kürzlich hat der Bundestag das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts verabschiedet. Es soll mehr Selbstbestimmung für die Betroffenen ermöglichen. „Die rechtliche Betreuung soll die Betroffenen künftig dazu befähigen, ihre eigenen Angelegenheiten selbst wahrnehmen zu können. Ehepartner gehen bereits heute vielfach davon aus, in gesundheitlichen Notsituationen füreinander Entscheidungen treffen zu können. Tatsächlich ist das aktuell nicht möglich. Für viele Ehepaare birgt es eine böse Überraschung, in einer solchen Lage ein Gericht beteiligen zu müssen. Viele empfinden das als entmündigend. Deswegen wurde nun die rechtliche Basis dafür geschaffen, dass Ehepartner auch in schlechten Zeiten füreinander einstehen können. Mit dem neuen Notvertretungsrecht wird Ehegatten per Gesetz das Recht zur gegenseitigen Vertretung in gesundheitlichen Notsituationen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten übertragen. Für diesem Zeitraum erhält der Ehegatte ein Notvertretungsrecht gegenüber Ärzten und darf beispielsweise Verträge für eine Reha abschließen “, erklärt der Esslinger Bundestagsabgeordnete Markus Grübel. Einige Problemfälle bestehen allerdings weiterhin. Der Ehegatte darf die Post des anderen nicht öffnen. Muss der behandelnde Arzt das Bestehen der Ehe prüfen? Bei Getrenntlebenden entfällt das Notvertretungsrecht. Was aber heißt “Getrenntleben”? Dies kann der Arzt nicht prüfen. Unterschiedliche Anschriften der Eheleute in den Ausweisen heißen noch nicht, dass diese getrennt leben. „Wer sicher gehen will, sollte also weiterhin eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht erstellen, damit die Ärzte im Notfall darauf zurückgreifen können. Wer nach einer Trennung vermeiden will, dass der getrennte Partner sich auf das Notvertretungsrecht beruft, sollte diesem ausdrücklich und nachweislich widersprechen“, rät Grübel abschließend. Das Notvertretungsrecht soll ab dem 1. Januar 2023 gelten.