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Corona-Sonderregeln für ärztlich verordnete Leistungen gelten nun bis 31. März 2021. Ziel ist, direkte Arzt-Patienten-Kontakte möglichst gering zu halten. So kann eine Behandlung weiterhin auch per Video stattfinden, wenn aus therapeutischer Sicht möglich und der Patient einverstanden ist. Dies gilt auch für Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege. Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfs- und Heilmittel dürfen weiter auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung erfolgt ist. Die Verordnung kann per Post an Versicherte übermittelt werden. Gleiches gilt für Verordnungen von Krankentransporten und -fahrten. Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zur Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Zudem können Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Alle vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossenen befristeten Sonderregeln im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sind unter www.g-ba.de/sonderregelungen-corona im Internet.