Foto: Jan Thielmann (Radfahrstreifen) / Philipp Boehme (Schutzstreifen)
…was unterscheidet sie?
Sobald es auf die wärmeren Tage zugeht, werden viele wieder ihr Auto in der Garage lassen und lieber mit dem Rad direkt vor die Tür fahren, um ihre Erledigungen zu machen.
Und wenn den Zuständigen der Mut fehlt, die vorhandenen Gelder anders verwendet werden oder die baulichen Umstände zu ungünstig erscheinen, wird gerne Farbe auf der Fahrbahn aufgebracht. Schutzstreifen oder Radfahrstreifen werden markiert. Erfahrungsgemäß gibt es große Unsicherheiten bei der Nutzung, die wir hier mal ein wenig reduzieren möchten:
Der Radfahrstreifen ist zum Autoverkehr hin mit einer durchgezogenen Linie versehen und ist kein Teil der Fahrbahn. Er darf mit einem KfZ weder befahren noch zum Halten genutzt werden.
Der Schutzstreifen dagegen ist Teil der Fahrbahn und durch eine gestrichelte Linie vom Autoverkehr getrennt. Wenn sich dort kein Radfahrer befindet, darf er von Autofahrenden befahren werden. Dass auch hier das Halten seit der StVO-Änderung 2021 nicht mehr erlaubt ist, ist nur zu begrüßen.
Ein weiterer, für die Sicherheit sehr relevanter Unterschied sind die Abmessungen. Die vorgeschriebene Mindestbreite des Schutzstreifens ist 1,5 m, bei einem Radfahrstreifen 1,85 m. In jedem Fall müssen die überholenden Fahrzeuge einen Abstand zum Ende des Radlenkers von 1,5 m innerorts und 2 m außerorts einhalten, selbst wenn die Radfahrenden ihren eigenen „Streifen“ befahren.
Ein wesentlich besseres Sicherheitsgefühl stellt sich nur auf einem baulich getrennten Radweg ein, sodass sich hier auch ungeübtere Radfahrende wohlfühlen und Eltern ihre Kinder dort bedenkenlos fahren lassen können.
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