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Allgem. Deutscher Fahrrad-Club ES

Neues “Schutzschild” für Radfahrende

Foto: ADFC

Als Radfahrende kennen wir alle die Situationen: wenn Autos zu eng überholen. An vielen Stellen ist es eindeutig, dass das Überholen nicht geht bzw. erlaubt ist: Bei durchgehender Mittellinie oder in schmalen Straßen zum Beispiel. Hier verhindern nur Polizeikontrollen und systematische Aufklärung zu Abstandsregeln regelwidriges Überholen. An manchen Engpässen oder in Kurven ist es aber unklar, dass Menschen auf zwei Rädern nicht sicher überholt werden können. Für diese Fälle gibt es ein „Schutzschild“ für Radfahrende, das zu enges Überholen verhindern soll: das Z 277.1. „Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen“. Warum braucht es das „Schutzschild“? Der Mindestabstand beim Überholen von Radfahrenden beträgt 1,5 m innerorts bzw. 2 m außerorts. Doch häufig ist diese Vorschrift nicht bekannt oder die Überholabstände werden falsch eingeschätzt. „Oft müssten Überholende einfach nur den anderen Fahrstreifen nutzen, wie sie es beim Überholen von anderen Kfz tun, damit die Mindestabstände zu Radfahrenden sicher eingehalten werden“, meint ADFC Landesvorsitzender Matthias Zimmermann. An vielen Stellen ist Überholen von Radfahrenden mit den zulässigen Seitenabständen nicht möglich – aber vielleicht nicht eindeutig genug. Damit Autofahrende dort keine Radfahrenden überholen, gibt es das „Schutzschild“ VZ 277.1.

Warum gibt es das „Schutzschild“ im Straßenbild kaum? Lt. StVO soll vorgeschriebenes Verhalten nicht durch Verkehrsschilder erneut angeordnet werden. „Wenn an einer Stelle grundsätzlich kein Platz zum Überholen ist, stellen viele Verkehrsbehörden ein Zeichen 277.1 nicht auf“, erklärt der ADFC-Landesvorsitzende. Die Verkehrsbehörden nehmen an, dass Autofahrende erkennen, dass Überholen nicht möglich ist und sie es daher unterlassen. Zu kurz gedacht, denn enge Überholmanöver sind an der Tagesordnung und werden fast nie geahndet. Mehr „Schutzschilder“ könnten das ändern.