Foto: ADFC, WolfgangW
Am 10.10.2024 wurde die neue StVO im Bundesgesetzblatt veröffentlich und erlangte damit Gültigkeit.
Ja, lang hat es gedauert!
Der ADFC begrüßt, dass die Verkehrssicherheit mit dem Kompromiss einen höheren Rang erhält als die Leichtigkeit des Verkehrs.
Auf die neue Ermächtigung stützen sich Änderungen der StVO, die besonders dem Radverkehr nützen sollen. Im neuen § 45 Abs. 10 StVO werden sämtliche Einschränkungen des § 45 Abs. 9 StVO „hinsichtlich der Bereitstellung angemessener Flächen für den fließenden und ruhenden Fahrradverkehr sowie für den Fußverkehr“ gestrichen, wenn die Anordnung mit den neuen Zielen des StVG und der StVO begründet wird.
Die Anforderung einer besonderen örtlichen Gefahrenlage für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs entfällt, ebenso der Nachweis der zwingenden Erforderlichkeit aufgrund besonderer Umstände, der sonst für alle Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (z. B. für Sperrpfosten gegen Kraftfahrzeuge) gilt.
Radverkehrsanlagen zulasten des Kfz-Verkehrs sind künftig deutlich einfacher anzulegen als aufgrund des bisherigen, nur örtlich begrenzt wirksamen Ausnahmenkatalogs. Städte, die Fahrradstraßen oder Radfahrstreifen vor dem Verwaltungsgericht nicht durchsetzen konnten, weil keine überdurchschnittliche Zahl von Unfällen nachweisbar war, können nun einen neuen Anlauf nehmen und als Begründung einen Lückenschluss in ihrem Radverkehrsnetz anführen – das reichte bislang nicht aus.
Auch Sonderfahrstreifen für Linienbusse sind dank der neuen Ziele leichter einzurichten und die ganze Woche rund um die Uhr vom allgemeinen Kfz-Verkehr freizuhalten. Die häufig praktizierte Freigabe für alle zu verkehrsarmen Zeiten war schon bisher nicht zur Förderung der Leichtigkeit des Kfz-Verkehrs erforderlich und gefährdet nachts sowie am Wochenende den Radverkehr auf freigegebenen Busspuren.