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Sozialverband VdK

Krankenkasse zahlt ärztliche Zweitmeinung

Gesetzlich Versicherte können grundsätzlich ihren Arzt frei wählen und bei Behandlungen einen zweiten Arzt zu Rate ziehen. Vor bestimmten planbaren Operationen (OP) besteht ein gesetzlicher Anspruch auf die ärztliche Zweitmeinung bei Ärzten, die dafür eine besondere Genehmigung haben, informiert die VdK Patienten- und Wohnberatung Baden-Württemberg in Stuttgart und verweist auf den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Der G-BA hat in einer Richtlinie festgelegt, für welche OPs dies zurzeit gilt: Gebärmutterentfernung, Mandeloperation und Schulterarthroskopie, künftig noch Amputationen beim Diabetischen Fußsyndrom sowie Kniegelenkersatz-OPs. Steht eine Operation an, bei der ein gesetzlicher Anspruch auf die Zweitmeinung besteht, muss der Arzt den Patienten mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff darüber aufklären, dass er sich bei speziell qualifizierten Ärzten zur Notwendigkeit des Eingriffs und zu alternativen Behandlungsmöglichkeiten beraten lassen kann. Unter www.116117.de/zweitmeinung/ kann man sich nach Ärztinnen und Ärzten mit der Genehmigung für die Zweitmeinung umsehen.

Unter der Telefonnummer 0711 – 248 3395 unserer VdK-Patientenberatung erhalten Sie weitere Informationen zu Gesundheitsfragen. Oder auch auf der Homepage vom VdK KV Esslingen: www.vdk.de/kv-esslingen/.