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Mit dem Gesundheitsversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (GVWG) wurde Paragraf 40 Absatz 6 des Elften Sozialgesetzbuchs (SGB XI) eingeführt, mit dem Ziel, dass pflegebedürftige Menschen schnell geeignete Hilfsmittel erhalten können. Pflegefachkräfte dürfen seit 2022 bestimmte Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel empfehlen, die Pflegebedürftige zuhause beziehungsweise im privaten Lebensumfeld benötigen. Hier ist zu beachten, dass die Neuregelung weder für die teil- noch für die vollstationäre Pflege oder die Kurzzeitpflege gilt. Die empfohlenen Hilfsmittel für zuhause müssen pflegerischen Zwecken dienen. In den Richtlinien des Spitzenverbands der Gesetzlichen Krankenversicherung ist festgelegt, welche fachlichen Anforderungen die Pflegefachkräfte erfüllen müssen und welche Hilfs- und Pflegehilfsmittel sie, wann empfehlen dürfen. Eine ärztliche Verordnung ist dann nicht erforderlich. Der ausgewählte Hilfsmittel-Leistungserbringer muss Vertragspartner der Kasse sein. Dieser Hilfsmittel-Leistungserbringer stellt den Leistungsantrag, den die Kranken- beziehungsweise die Pflegekasse genehmigen muss. Nähere Informationen erhalten Sie über unsere Patientenberatung Tel.:(0711) 248 3395.