Das hessische Landessozialgericht (LSG) gab einem Kläger, dem seine Krankenkasse nur einen E-Rollstuhl statt eines Handbikes zahlen wollte, Recht (Az. L 1 KR 65/20). Der Querschnittgelähmte habe Anspruch darauf, um seine Behinderung auszugleichen, so das LSG. Der 1958 geborene Kläger bewegte sich seit dem Unfall 1978 mit einem Faltrollstuhl fort. Mit dem beantragten Handbike – einer elektrischen Rollstuhlzughilfe mit Handkurbelunterstützung, die an den Faltrollstuhl angekoppelt werden kann, wollte er seine Mobilität erhöhen, da er Bordsteinkanten nicht überwinden und Gefällstrecken nicht befahren könne. Somit sei auch seine Teilhabe am öffentlichen Leben eingeschränkt, argumentierte er. Die Kasse lehnte das rund 8.600 Euro teure Hilfsmittel ab und bot dem Kläger stattdessen einen Elektrorollstuhl für rund 5.000 Euro an. Das LSG betonte jedoch, dass Versicherte Anspruch auf Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich hätten. Das Grundbedürfnis nach Mobilität sei durch Erschließung des Nahbereichs zu ermöglichen. Dies diene dem Teilhabeziel, ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen. Daher sei hier der Anspruch auf das Handbike berechtigt, zumal der Kläger dieses – anders als den angebotenen E-Rollstuhl ohne zusätzliche Hilfe montieren und vollumfänglich nutzen könne. Daher würde das Handbike die notwendige Versorgung nicht überschreiten, so die Richter.
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