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Eigenbedarfskündigung
Nach dem Gesetz kann der Vermieter seinem vertragstreuen Mieter nur wegen eines berechtigten Interesses, also zum Beispiel wegen Eigenbedarfs, kündigen.
Voraussetzung ist nach Angaben des Deutschen Mieterbundes Esslingen-Göppingen, dass der Vermieter die Wohnung für sich beziehungsweise einen Familienangehörigen oder für Angehörige seines Haushalts benötigt. Dabei reicht es aus, wenn er vernünftige und nachvollziehbare Gründe für seinen Eigenbedarf nennen kann.
Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 186/17) entschied, auch die geplante Nutzung der gekündigten Wohnung als Ferienwohnung könne Eigenbedarf sein. Entscheidend sei, ob im Einzelfall der Eigennutzungswunsch der Vermieter ernsthaft verfolgt würde und vernünftige und nachvollziehbare Gründe vorlägen. Auch ein zeitlich begrenzter Bedarf an der Wohnung könne Eigenbedarf sein, eine Mindestnutzungsdauer gebe es nicht.
Kündigt der Vermieter eine Wohnung wegen Eigenbedarfs, um die Wohnung künftig als Zweitwohnung zu nutzen, muss das Kündigungsschreiben aber laut Landgericht Berlin (Az. 67 S 249/17) Angaben zum Grund, zur Dauer und zur Intensität der beabsichtigen Nutzung enthalten. Die schlichte Mitteilung, dass der Vermieter die Wohnung „für notwendige Aufenthalte als Zweitwohnung“ nutzen will, reicht nicht aus.
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Deutscher Mieterbund Esslingen-Göppingen www.mieterbund-es-gp.de