Ein E-Roller ist ein Freizeitgerät und kein Hilfsmittel. Die Kosten müssen nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen werden. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschieden (Az: L 16 KR 151/20). Im zugrundeliegenden Fall hatte ein 80-jähriger gehbehinderter Mann von seiner Krankenkasse eine Beihilfe zur Anschaffung eines klappbaren Elektrorollers begehrt. Die Kasse bot ihm stattdessen die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl an, was der Mann jedoch ablehnte. Ihm sei es wichtig, das Gerät transportieren zu können, so der Kläger. Das LSG bestätigte später die Rechtsauffassung der Kasse und betonte, dass ein Elektroroller kein Hilfsmittel der GKV, sondern ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens sei. Dieser Roller sei nicht für Menschen mit Behinderung und kranke Menschen konzipiert worden und auch nicht für medizinische Funktionen gedacht. Zudem hatte der abgewiesene Kläger das Sachleistungsprinzip nicht eingehalten, weil er den Roller sofort besorgt und dann Kostenerstattung von der Kasse verlangt hatte, was nicht dem gesetzlichen Beschaffungsweg entspricht.
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