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Was bedeutet die neue StVO für Tempo 30?

Foto: ADFC/Deckbar

Die 2024 beschlossene Änderung der StVO hätte durch das geänderte Straßenverkehrsgesetz – gestützt auf die neuen Ziele – zusätzliche Befugnisse für die Anordnung von Tempo 30 innerorts aufnehmen können. Doch der Gesetzgeber kam dem Wunsch von mehr als 1.000 Kommunen nicht nach. 

Er hat Tempo 30 jetzt nur an mehr einzelnen Stellen zugelassen: „auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Fußgängerüberwegen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Krankenhäusern“.

An den sensiblen Einrichtungen entfällt für die Anordnung von Tempo 30 der Nachweis einer besonderen örtlichen Gefahrenlage. Die geltende Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 274 StVO macht das Tempolimit dort zur Regel: „Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen vorhanden ist.”

Damit hat der Bund den Kommunen weitreichende Möglichkieten gegeben. Sie müssen sie nur noch nutzen!

Kontakt: thomas.albrecht@adfc-bw.de