Foto: ADFC Baden-Württemberg
Wo kein richtiger Radweg vorhanden ist, sollen Schutzstreifen Radfahrenden Raum im Straßenverkehr verschaffen. Das klappt aber nur, wenn sich alle an die Verkehrsregeln halten.
Ein Schutzstreifen ist kein Radweg, sonst hätte er das blaue Gebotszeichen, mit dem Radwege gekennzeichnet werden. Radfahrer müssen also nur auf dem Schutzstreifen bleiben, weil auch sie das Rechtsfahrgebot einzuhalten haben.
Wenn sich aber rechts plötzlich eine Autotür öffnen könnte, müssen Radfahrer einen Sicherheitsabstand halten, um Unfälle zu vermeiden. Ist der Schutzstreifen zu schmal, bleibt ihnen nichts übrig, als links der gestrichelten Linie zu fahren, damit sie sich nicht selbst in Gefahr bringen. Und selbstverständlich dürfen sie auf die Straße ausweichen, wenn es nicht anders geht.
Viele Autofahrer betrachten den gesamten Raum links der gestrichelten Linie als ihren Bereich und rauschen gefährlich nahe an Radfahrern vorbei. Aber auch mit Schutzstreifen muss beim Überholen der Mindestabstand von 1,50 Meter eingehalten werden. Reicht die Straßenbreite dazu nicht aus, muss der Autofahrer zurückbleiben, dann herrscht faktisch ein Überholverbot.
Halten und Parken auf Schutzstreifen ist verboten. Er darf in keinem Fall blockiert werden – auch nicht, um schnell Brötchen zu holen. Wer es trotzdem tut, riskiert ein Bußgeld. Es fällt noch höher aus, wenn dabei das Warnblinklicht eingeschaltet wird, denn dann kommt noch die missbräuchliche Verwendung der Warnblinkanlage oben drauf.
Beim Überfahren des Schutzstreifens genießen Radfahrer Vorrang. Autofahrer dürfen den Schutzstreifen zwar queren, z.B. um einen Parkplatz oder eine Einfahrt zu erreichen. Sie müssen dabei aber Radler stets vorbeilassen und wenn nötig anhalten.
Auf dem Schutzstreifen fahren dürfen Autofahrer nur ausnahmsweise. Das ist zum Ausweichen zulässig, aber nur dann, wenn kein Radfahrer gefährdet oder behindert wird. Verboten ist es für Kraftfahrzeuge, dauerhaft auf dem Schutzstreifen zu fahren.