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Sozialverband VdK

Entlastung bei Zuzahlung zu Arzneimitteln

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An den Kosten für Arzneimittel beteiligen sich gesetzlich Versicherte mit einem Eigenanteil. Sie zahlen in der Regel für jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel pro Packung zehn Prozent des Verkaufspreises, jedoch höchstens zehn Euro und mindestens fünf Euro. Bislang mussten Versicherte, wenn die gewünschte Packungsgröße nicht lieferbar war und sie mehrere Packungen in der Apotheke erhielten, auf jede Packung eine Zuzahlung leisten. Seit dem 1. Februar 2024 zahlen Patientinnen und Patienten in diesen Fällen nicht mehr doppelt. Grund dafür ist eine Änderung von Paragraf 61 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) durch das Lieferengpassgesetz. „Wenn das Arzneimittel nicht in der verordneten Größe verfügbar ist, wird die Zuzahlung nur noch einmal fällig und zwar auf die verordnete Packungsgröße“, informiert die VdK Patienten- und Wohnberatung Baden-Württemberg. Ersetzt beispielsweise die Apotheke eine Packung zu 100 Stück durch zwei Packungen à 50 Stück, ist die Zuzahlung nur für die Packung zu 100 Stück zu zahlen. Entsprechendes gilt für Teilmengenabgaben.