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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 20. Oktober 2022 (Aktenzeichen IX ZB 12/22) entschieden, dass weitergeleitetes Pflegegeld nicht als Arbeitseinkommen gilt. Das bedeutet: Pflegegeld darf nicht gepfändet werden, wenn ein pflegender Angehöriger überschuldet ist. Sonst werde man dem gesetzlichen Ziel des Pflegegelds, die Pflegebereitschaft von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn zu erhöhen, nicht gerecht. Pflegegeld ist, so der BGH, kein Entgelt für bestimmte Leistungen, sondern eine materielle Anerkennung.
Wichtig ist auch: Pflegegeld ist als Sozialleistung für die Pflegebedürftigen selbst steuerfrei. Geben sie es an pflegende Angehörige weiter, müssen diese ebenfalls keine Steuern darauf zahlen. Steuerfrei bleibt das Pflegegeld auch für Menschen, die zwar nicht zur Verwandtschaft zählen, aber eine enge Beziehung zum Pflegebedürftigen haben und sich verpflichtet fühlen, ihn zu unterstützen. Pflegepersonen, die jedoch für die Pflege mehr als nur das Pflegegeld bekommen, müssen diese Einkünfte beim Finanzamt anzeigen.