Seit 2012 müssen Arbeitnehmer abhängig vom Geburtsjahrgang länger arbeiten, bevor sie in die Regelaltersrente gehen können. Die Altersgrenze rückt schrittweise von 65 auf 67 Jahre. Wer dennoch vorzeitig in die Altersrente gehen will, muss meist Abschläge in Kauf nehmen. Diese Abschläge kann man jedoch ab dem 50. Lebensjahr durch zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung ganz oder teilweise ausgleichen. Das teilt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg mit.
Interessant sind Sondereinzahlungen zum Beispiel für diejenigen, die für ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Unternehmen eine Abfindung erhalten. Die Sondereinzahlung zur Rentenversicherung ist steuerlich absetzbar.
Bedingung für diese Sonderzahlung an Beiträgen ist eine Erklärung gegenüber der Rentenversicherung, dass man voraussichtlich eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen in Anspruch nehmen möchte und dass die bestimmten Voraussetzungen für diesen Anspruch auch erfüllt werden können. Die DRV berechnet dann auf Wunsch die Höhe der Sonderzahlung nach einer gesetzlich festgelegten Formel. Zusätzlich eingezahlte Beiträge wirken sich rentensteigernd aus, auch wenn die Rente nicht wie beabsichtigt vorzeitig in Anspruch genommen wird. Sie können jedoch nicht rückerstattet werden.
Die Telefonnummern für Beratungen oder die Buchung von Video-Konferenzen findet man auf www.deutsche-rentenversicherung-bw.de. . Zusätzlich finden Interessierte auf der Homepage der DRV Baden-WürtteWürtWürttemberg weitere Informationen unter anderem zur Sonderzahlung, Flexi-Rente und Altersteilzeit.
Kategorien