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Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) von 2019 sah vor, dass die Arbeitsunfähigkeits-(AU)-Bescheinigung, ausgestellt vom behandelnden Arzt, ab Januar 2021 nur noch elektronisch an die Krankenkasse übermittelt wird. Da die dafür nötige Technik nicht überall rechtzeitig zur Verfügung stand, erfolgte die Verschiebung des neuen digitalen Verfahrens auf Oktober 2021. Für Arztpraxen, die bis zum 1. Oktober die notwendige Technik noch nicht vorhalten, gibt es nun eine erneute Übergangsregelung. Sie dürfen weiterhin – bis zum 31. Dezember 2021 – das alte Verfahren anwenden. Wichtig ist, dass sich Patienten im Falle einer Arbeitsunfähigkeit erkundigen, ob der Versand der AU-Bescheinigung in ihrer Praxis bereits digital an die Krankenkasse erfolgt, oder ob sie selbst die Durchschrift des „Gelben Scheins” an ihre Kasse senden müssen.